Fedlex
Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Link
Art. 3 Kindeswohl
1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist.
2 Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden:
a.
zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne der Artikel 252–263 des Zivilgesetzbuchs4 (ZGB) begründet werden kann; und
b.5
die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse... See more
1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist.
2 Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden:
a.
zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne der Artikel 252–263 des Zivilgesetzbuchs4 (ZGB) begründet werden kann; und
b.5
die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse... See more