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Art. 3 Kindeswohl
1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist.
2 Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden:
a.
zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne der Artikel 252–263 des Zivilgesetzbuchs4 (ZGB) begründet werden kann; und
b.5
die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse... See more
1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist.
2 Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden:
a.
zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne der Artikel 252–263 des Zivilgesetzbuchs4 (ZGB) begründet werden kann; und
b.5
die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse... See more
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Art. 4 Verbotene Praktiken
Die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft sind unzulässig.
Die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft sind unzulässig.